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Wahlrecht für Menschen mit Vollbetreuung
Über den entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesverfassungsgerichtes war am heutigen Morgen im Bundestag abgestimmt worden. Auf Antrag können sie nun auch schon an der Europawahl teilnehmen.
Der Bundestag hatte bereits Mitte März beschlossen, dass künftig auch Menschen, die in allen Angelegenheiten von einer Hilfsperson betreut werden, wählen und für eine Wahl kandidieren dürfen. Da die Reform jedoch erst zum 1. Juli in Kraft tritt, wäre sie zur Europawahl am 26. Mai noch nicht wirksam. Auf Antrag dürfen Betroffene trotzdem schon am 26. Mai wählen. Das hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auf einen Eilantrag der oppositionellen Bundestagsparteien Die Grüne, Die Linke und FDP im April beschlossen. Am heutigen Freitagmorgen stimmten die Bundestagsabgeordneten nun mehrheitlich für die Gesetzesänderung, mit der das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt wird.
Zudem wird ein neuer Passus ins Bundeswahlgesetz aufgenommen, der sich mit Unterstützungsmöglichkeiten bei der Stimmabgabe befasst. Demnach kann ein Wahlberechtigter, der nicht lesen oder wegen einer Behinderung seine Stimme nicht selbst abgeben kann, Hilfe von einem anderen Menschen bekommen. "Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt", heißt es in der Neuregelung. "Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht."